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Baden Württemberg hat den Fahrplan zum Ausstieg aus den Corona-Beschränkungen vorgestellt. Der 5-Stufen-Plan gilt vorbehaltlich der Infektionslage und muss noch vom Kabinett verabschiedet werden.

Als Bundesland mit der zweithöchsten Inzidenz bei Covid-19 plant Baden Württemberg, die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben besonnen und vorsichtig wieder hochzufahren.

Ab 11. Mai sind in einer ersten Lockerung der Kontaktbeschränkungen auch Geschwister von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen in privaten Räumen ausgenommen. Künftig darf man überdies auch mit den Personen eines weiteren Hausstands – d.h. einer anderen Familie oder Wohngemeinschaft – ins Freie. Ansonsten hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, die sonstigen Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni aufrecht zu erhalten.

Eine PDF des 5-Stufen-Plans befindet sich im Anhang zum Download.


+++ Lockerung der Corona-Beschränkungen ab 04.05.2020 +++

Baden-Württemberg hebt weitere Beschränkungen der Corona-Verordnung auf. So dürfen Spielplätze, Zoos, Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Der Überblick:

Ab dem 4. Mai:*
Gottesdienste sind wieder erlaubt.
Friseursalons und Fußpflege dürfen wieder öffnen.
Schrittweiser Einstieg in außerschulische berufliche Bildung.

Erste Öffnungsschritte bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen für Pflegeheimbewohner/innen.
Die Grenze von 800 Quadratmetern bei Einzelhandelsgeschäften entfällt.

Ab dem 6. Mai:*
Spielplätze dürfen wieder öffnen
Zoos und Tierparks dürfen wieder öffnen.
Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen.

* jeweils unter strengen Hygiene- und Schutzauflagen.

Nagelstudios, Tattoo-Studios, Kosmetiksalons und andere körpernahe Dienstleistungen bleiben vorerst weiter geschlossen.

Weitere Maßnahmen: Erarbeitung von Konzepten für Schulen, Kindergärten, Sport, Gastronomie, Tourismus und Hotels.

Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht und Schließungen gelten zunächst weiter. Die Überprüfung erfolgt fortlaufend anhand des Infektionsgeschehens.

Die Landesregierung hebt die umstrittene 800-Quadratmeter-Regelung für den Einzelhandel auf. Die Regelung wird durch entsprechende Hygiene- und Sicherheitsregeln ausgeglichen.

Auch Friseure und Fußpfleger dürfen ab diese Woche unter strengen Auflagen wieder öffnen.
 

+++ Regelungen der Kontaktbeschränkungen vom 15.04.2020 +++
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt.

Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.

Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.

Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.

Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.

Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.

Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen beschließen.

Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier.


+++ Regelungen der Kontaktbeschränkungen ab Montag 23.03.2020 +++

Gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder hat Kanzlerin Angela Merkel beim Corona-Krisengipfel eine Art Kontaktverbot beschlossen und die Ausgangsregeln weiter verschärft. Ab Montag, den 23.03.2020 gelten folgende Regelungen:

1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter 1. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiterhin möglich.

5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiterhin möglich.

8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

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